" … Die nach den §§ 511, 513, 517, 519 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Bekl. hat nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO überwiegend Erfolg."

1. Die volle gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. für die durch den Verkehrsunfall vom 17.4.2011 verursachten materiellen und immateriellen Schäden gem. §§ 7, 18, 11 StVG, 115 VVG steht außer Streit. Entgegen der Auffassung des LG ist der Gesamtschmerzensgeldanspruch des Kl. mit 12.000 EUR zu bemessen, so dass unter Berücksichtigung bereits gezahlter 10.000 EUR noch weitere 2.000 EUR nebst Zinsen zuzusprechen sind.

a) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (Senat NJW 2011, 933, 935 m.w.N.). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich, wie bereits ausgeführt, eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten “richtigen’ Schmerzensgeldhöhe zu führen (Senat NJW 2011, 933, 935).

b) Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das BG die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das BG sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das BG darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insb. ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592 Rn 30).

c) Diesen Anforderungen ist das LG nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Gesamtschmerzensgeld nicht mit 17.000,– EUR, sondern mit 12.000 EUR zu bemessen.

aa) Der am … 1969 geborene Kl. wurde am 17.4.2011 verletzt, weil der Bekl. zu 1 mit seinem Kraftrad zu Fall kam und mit diesem in die Gruppe von Kraftradfahrern rutschte. Hierbei traf das Kraftrad den Kl. und dessen Kraftrad. Der Kl. erlitt eine Fibulaschaftfraktur (Wadenbeinbruch) links sowie Prellungen und Schürfungen am gesamten Körper. Vom 17. bis zum 20.4.2011 wurde der Kl. stationär in das S. Klinikum M. aufgenommen, wo eine konservative Therapie und eine Ruhigstellung mittels VACOped-Stiefel erfolgten. Am 4.5.2011 stellte sich der Kl. im M Krankenhaus S vor und klagte über Schmerzen in der linken Hüfte bzw. Glutealbereich. Auf dem Röntgenbild ergab sich eine um Schaftbreite verschobene distale Fibulafraktur ohne Zeichen einer Maelleolusinstabilität. Nach glaubhaften Angaben des Kl. wurde daraufhin der VACOped-Stiefel entfernt und eine – am 31.5.2011 wiederum entfernte – Kunststoffgehgipsschiene angelegt. Am 4.6.2011 stellte sich der Kl. erneut im M Krankenhaus S vor, der Verdacht auf Muskelzerrung im linken Oberschenkel blieb ohne pathologischen Befund. Am 8.6.2011 wurde bei einer weiteren Vorstellung im M Krankenhaus S beim Kl. eine Beckenbeinvenenthrombose links festgestellt.

bb) Wie das LG unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. B überzeugend ausgeführt hat, ist in der Zusammenschau aller Befunde davon auszugehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Beckenbeinvenenthrombose besteht. Die Berufung hat ausdrücklich nicht angegriffen, dass die beim Kl. festgestellte Thrombose schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist.

cc) Der Kl. war vom Unfa...

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