" … Durch die Vorlage der Tachometerprüfung ist zum einen die Einlassung des Betroffenen glaubhaft. Zum anderen ist aber auch festzustellen, dass der Betroffene zur Tatzeit zumindest auch aufgrund seines Tachometers hätte erkennen können und müssen, dass er bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 82 km/h mehr als 50 km/h gefahren ist. Sein Tachometer muss nämlich zumindest die besagten 58 km/h, vielleicht auch schon 60 km/h angezeigt haben."

Dementsprechend war der Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG zu verurteilen. Die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 160 EUR war aufgrund einer Vorbelastung angemessen auf den im Tenor genannten Betrag zu erhöhen. Gegen den Betroffenen war nämlich durch die Stadt Münster am 22.12.2014 – rechtskräftig am 14.1.2015 – wegen eines Verstoßes gegen die 0,5 Promille Grenze des § 24 Buchst. a StVG eine Geldbuße von 500 EUR festgesetzt worden. Zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Der Verstoß des Betroffenen erfüllte jedoch nicht den Regelfahrverbotstatbestand der Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog. Zwar ist bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Regeltatbestandes die Begehung eines groben Pflichtenverstoßes indiziert. Hier ist jedoch diese Indizwirkung erschüttert. Wie festgestellt, lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich an dem nicht korrekt funktionierenden Tachometer des Betroffenenfahrzeugs. Das Handlungsunrecht war damit herabgesetzt. Dementsprechend war eine Fahrverbotsanordnung nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, § 46 OWiG.“

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Lüdinghausen

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