1. Für die Annahme einer zum Deckungsausschluss führenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung ist nicht auf die Schädigungshandlung selbst abzustellen. Drogenkonsum allein erfüllt die Voraussetzungen des Ausschlusses nicht.

2. Ein schuldhaftes Versetzen in einen schuldunfähigen Zustand führt nicht zum Deckungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens und seiner Folgen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Dortmund, Urt. v. 22.10.2015 – 2 O 203/13

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