Bei einer Schadensersatzleistung, die sich an dem fiktiven Nettoeinkommen orientiert, können die auf die Schadensersatzleistung entfallenden Steuern[79] in den Abfindungsbetrag einbezogen werden, sie müssen es aber nicht.

Werden sie einbezogen, ist der gesamte Betrag der Steuer zu unterwerfen (§ 24 Nr. 1a) EStG ggf. i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG), und zwar für den Veranlagungszeitraum, in dem Schadensersatz geleistet wird.

Wird demgegenüber zunächst nur ein Betrag ohne Steuern ersetzt, entfallen hierauf – also bezogen auf eine geringere Bemessungsgrundlage (= Nettobetrag), aber mangels Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm – wiederum Steuern, die im folgenden Veranlagungszeitraum fällig werden, dann zu ersetzen sind und ihrerseits wiederum Steuern auslösen usw. Auf diese Weise entwickelt sich eine "Steuerschraube", dazu folgende Beispiele, ähnlich zu oben A.I.4., nunmehr aber ohne Steuern:

Der Steuerpflichtige erhält in einem Veranlagungszeitraum eine Ersatzleistung (ohne Steuern) i.H.v. 50.000 EUR (Beispiel 1), 100.000 EUR (Beispiel 2) oder 1.000.000 EUR (Beispiel 3). Ansonsten hat er keine Einkünfte. Die Grundtabelle soll anwendbar sein – hier aus 2013.

Beispiel 1:

 
Ersatzleistung (netto) Jahr 01 50.000,00 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 50.000,00 EUR Jahr 02 13.528,26 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 13.528,26 EUR Jahr 03 1.039,20 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 1.039,20 EUR Jahr 04 0,00 EUR
Gesamtbetrag   64.567,46 EUR

Würde man demgegenüber die auf die Entschädigung entfallende Steuer bereits in den Abfindungsbetrag einbeziehen und wäre darauf § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm anwendbar, beliefe sich der Gesamtbetrag für das Jahr 01 auf rd. 51.900,00 EUR statt auf 50.000,00 EUR – nachfolgende Jahre wären nicht mehr berührt. Zur Berechnung:

 
zu versteuerndes Einkommen 51.900,00 EUR  
./. außerordentliche Einkünfte 51.900,00 EUR  
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 0,00 EUR  
darauf entfallender Steuerbetrag   0,00 EUR
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 0,00 EUR  
zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte 10.380,00 EUR  
  10.380,00 EUR  
darauf entfallender Steuerbetrag 362,00 EUR  
./. Steuerbetrag auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen 0,00 EUR  
Unterschiedsbetrag 362,00 EUR  
Multipliziert mit Faktor 5 1.810,00 EUR 1.810,00 EUR
Einkommensteuer   1.810,00 EUR
zzgl. Solidaritätszuschlag   99,55 EUR
insgesamt   1.909,55 EUR

Ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Norm wäre ein Betrag von insgesamt rd. 74.500,00 EUR zu ersetzen. Hierauf fällt an Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein Betrag von insgesamt 24.253,40 EUR an, so dass sich netto ein Betrag von rd. 50.000 EUR ergibt.

Beispiel 2:

 
Ersatzleistung (netto) Jahr 01 100.000,00 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 100.000,00 EUR Jahr 02 35.663,22 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 35.663,22 EUR Jahr 03 7.870,30 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 7.870,00 EUR Jahr 04 0,00 EUR
Gesamtbetrag   143.533,52 EUR

Würde man demgegenüber die auf die Entschädigung entfallende Steuer bereits in den Abfindungsbetrag einbeziehen und wäre darauf § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm anwendbar, beliefe sich der Gesamtbetrag für das Jahr 01 auf rd. 120.000,00 EUR statt auf 100.000,00 EUR – nachfolgende Jahre wären nicht mehr berührt. Zur Berechnung:

 
zu versteuerndes Einkommen 120.000,00 EUR  
./. außerordentliche Einkünfte 120.000,00 EUR  
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 0,00 EUR  
darauf entfallender Steuerbetrag   0,00 EUR
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 0,00 EUR  
zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte 24.000,00 EUR  
  24.000,00 EUR  
darauf entfallender Steuerbetrag 3.791,00 EUR  
./. Steuerbetrag auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen 0,00 EUR  
Unterschiedsbetrag 3.791,00 EUR  
Multipliziert mit Faktor 5 18.955,00 EUR 18.955,00 EUR
Einkommensteuer   18.955,00 EUR
zzgl. Solidaritätszuschlag   1.042,53 EUR
insgesamt   19.997,53 EUR

Ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm wäre ein Betrag von insgesamt rd. 164.000,00 EUR zu ersetzen. Hierauf fällt an Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein Betrag von insgesamt 64.021,62 EUR an, so dass sich netto ein Betrag von rd. 100.000 EUR ergibt.

Beispiel 3:

 
Ersatzleistung (netto) Jahr 01 1.000.000,00 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 1.000.000,00 EUR Jahr 02 458.167,51 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 458.167,51 EUR Jahr 03 200.932,14 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 200.932,14 EUR Jahr 04 80.385,73 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 80.385,73 EUR Jahr 05 26.971,08 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 26.971,08 EUR Jahr 06 4.923,69 EUR
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 4.923,69 EUR Jahr 07 ...

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