Rechtsverfolgungskosten können Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen – dies aber nur unter den entsprechenden Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 S. 1 EStG, dass sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH[80] teilen Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend sei danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens gesehen wird. Unfallkosten teilen einkommensteuerrechtlich das Schicksal der Fahrtkosten. Handelt es sich um eine betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrt und somit bei den Fahrtkosten um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sind die auf einer solchen Fahrt durch einen Unfall entstandenen Aufwendungen in der Regel ebenfalls Betriebsausgaben oder Werbungskosten.[81] Anderenfalls sind sie privat veranlasst und damit nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlich.

Bei Steuerberatungskosten ist – was die Einkommensteuer betrifft – zu berücksichtigen, dass die Einkommensteuer an sich ebenfalls einkommensteuerlich unbeachtlich ist. Steuern vom Einkommen dürfen nach § 12 Nr. 3 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Deshalb stellen Steuerberatungskosten dann keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wenn sie beispielsweise für das bloße Ausfüllen der Einkommensteuererklärung anfallen oder mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen in Zusammenhang stehen.[82] Bei den bei Personenschäden finanziell bedeutsamen einkommensteuerlichen Fragen geht es aber – gerade bei § 34 EStG und den Erwägungen zur "Steuerschraube" – um solche des Tarifs. Als Sonderausgaben sind Steuerberatungskosten nicht mehr abzugsfähig: Das ermöglichte zwar § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, diese Norm ist seit 2006 aufgehoben.

Stellen Rechtsverfolgungskosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, könnten sie möglicherweise noch außergewöhnliche Belastungen darstellen. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Gesetzgeber knüpft so an eine Formulierung der Rechtsprechung an.[83]

[83] BFH, Urt. v. 9.5.1996 – III R 224/94, BStBl II 1996, 596; zu weiteren Einzelheiten siehe beispielsweise Schmidt/Loschelder, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 33 Rn 35 Prozesskosten.

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