§ 3 EStG regelt, welche Einnahmen einkommensteuerfrei sind. Bei der Frage der Besteuerung von Erwerbsschadensersatz bei Personenschäden können folgende Tatbestände einschlägig werden – es sind steuerfrei:

Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung – § 3 Nr. 1a) EStG,
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen – § 3 Nr. 1b) EStG,
Übergangsgeld nach dem SGB VI – § 3 Nr. 1c) EStG – und Zuschüsse des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a SGB V) an den Beiträgen für die gesetzlichen Krankenversicherung – § 3 Nr. 14 EStG
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden – § 3 Nr. 2a) EStG.

Bei einigen dieser Leistungen ist der Progressionsvorbehalt zu beachten – siehe § 32b) EStG.[13]

Damit sind hier letztlich nur Verdienstausfallrente und Verdienstausfallkapitalbetrag relevant,[14] außerdem Verzugs- und Prozesszinsen.

[13] Wenn bestimmte Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen sind, dann bewirkt das nicht nur den Steuerausfall für diese Einkünfte, sondern darüber hinaus die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes bei den übrigen Einkünften. Letzterem wirkt der Progressionsvorbehalt entgegen: Die Steuerfreiheit der ausgenommenen Einkünfte bleibt unangetastet, die Einkünfte werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes in die Bemessungsgrundlage einbezogen; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 8 Rn 808.
[14] So zusammenfassend auch Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Auflage 2015, § 18 Rn 40.

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