Die Kl. ist Mieterin einer Wohnung in Offenbach. Vermieter ist ihr Schwiegervater.

Nach § 12.1 des Vertrages darf der Mieter in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. Die Kl. war Eigentümerin und Halterin einer Katze. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht eine Privathaftpflichtversicherung nebst Tierhalterhaftpflicht. Abweichend von 7.6 AHB 2008, der Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, sind aufgrund der Besonderen Bedingungen [Nr. 8.1 (1) Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies gilt aber unter anderem nicht in Fällen der übermäßigen Beanspruchung Nr. 8.1 (2)]. Die Katze der Kl. hat die Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge