Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes eines Ordnungsgeldantrags – auch betreffend einen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch – ist im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, es kann sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls allerdings erhöhen oder erniedrigen.

LAG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2015 – 5 Ta 1/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge