StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Ziff. 9.1

Leitsatz

1. Schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sog. harte Droge aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf.

2. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kfz vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (dazu auch unten Hinweis 2).

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Trier, Beschl. v. 31.3.2015 – 1 L 669/15.TR

1 Aus den Gründen:

"Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15.12.2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg."

Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Der von dem ASt. eingelegte Widerspruch (Eingang beim AG am 29.12.2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziff. 6 des Bescheides hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insb. gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des ASt., weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kfz durch den ASt. auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid v. 15.12.2014 ist rechtmäßig. Gem. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Das gilt nach S. 2 der letztgenannten Vorschrift insb., wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kfz vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten “Krankheit und Kraftverkehr‘ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (außer Cannabis), also sogenannter harter Drogen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (st. Rspr. des OVG RP, u.a. Beschl. v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11 sowie Beschl. v. 14.2.2006 – 10 B 10085/06.OVG, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 18.10.2010 – 11 CS 10.1810, juris).

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel i.S.d. BtMG einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im BtMG genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblic...

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