Schadensersatzrecht

Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms (BGH, Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13)

Mit Urteil v. 17.6.2014 hat der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms grundsätzlich nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Die Kl. befuhr im Jahr 2011 auf dem Weg zur Arbeit eine innerstädtische Straße und erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Schädel-Hirn-Verletzungen, deren Umfang durch das Nichttragen eines Schutzhelms mitverursacht war. Eine Pkw-Fahrerin hatte die Fahrertür ihres Wagens unmittelbar vor der herannahenden Kl. geöffnet, so dass diese nicht mehr ausweichen konnte und zu Boden stürzte. Das OLG Schleswig hatte den Schadensersatzanspruch der Kl. um 20 % gekürzt, weil sie durch das Nichttragen des Helms Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Tragen eines Schutzhelms sei nicht vorgeschrieben. Ein Mitverschulden hätte der Kl. nur angelastet werden können, wenn das Tragen eines Schutzhelms trotz nicht bestehender Helmpflicht nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Dies sei jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall gewesen, weil im Jahr 2011 nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur 11 % der Radfahrer einen Helm trugen. Ob das Nichttragen eines Helms bei sportlicher Betätigung ein Mitverschulden begründen kann, hat der BGH offen gelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2014 v. 17.6.2014

Luftverkehrsrecht

Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall (BGH, Urt. v. 12.6.2014 – X ZR 104/13, X ZR 121/13)

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat mit zwei Urteilen v. 12.6.2014 entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Fluges aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen. Die Kl. hatten Hin- und Rückflüge von Deutschland nach Mahón (Menorca) bzw. Palma de Mallorca gebucht. Die Hinflüge verzögerten sich wegen eines Generalstreiks in Griechenland, wo die vorgesehenen Flugzeuge zuvor eingesetzt waren. Der Rückflug von Mahón verzögerte sich, weil die Maschine wegen eines Radarausfalls in Griechenland erst verspätet auf Menorca eintraf. Die Bekl. versuchte Ersatzmaschinen zu chartern, was wegen der erhöhten Nachfrage an Flugzeugen infolge der Streikmaßnahmen nicht gelang. Die Klagen auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätung wurden abgewiesen, weil es sich um außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung gehandelt habe, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Bekl. nicht hätten vermeiden lassen. Die Nichtvorhaltung eines Ersatzflugzeugs könne der Bekl. nicht angelastet werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2014 v. 12.6.2014

Strafrecht

48. Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Am 1.9.2014 tritt das 48. Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung v. 23.4.2014 in Kraft (BGBl l S. 410). Durch das Gesetz sollen nach der geltenden Fassung des § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen und die Ratifizierung Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003 ermöglicht werden (BR-Drucks 174/13). Das Gesetz enthält zudem Folgeänderungen im GVG, der StPO und im Wehrstrafgesetz.

Binnenschifffahrtsrecht

Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und anderer Vorschriften

Am 5.6.2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften v. 30.5.2014 (BGBl I S. 610) in Kraft getreten. Zu den sonstigen geänderten Vorschriften gehören u.a. die Binnenschifffahrtskostenordnung, die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen, die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie die Sportbootführerscheinverordnung-See und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Weitere Änderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung enthält die Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt v. 16.6.2014 (BGBl I S. 748), die am 21.6.2014 in Kraft getreten ist.

Autor: Karsten Funke

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin

zfs 7/2014, S. 362

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