Mit Urteil v. 17.6.2014 hat der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms grundsätzlich nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Die Kl. befuhr im Jahr 2011 auf dem Weg zur Arbeit eine innerstädtische Straße und erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Schädel-Hirn-Verletzungen, deren Umfang durch das Nichttragen eines Schutzhelms mitverursacht war. Eine Pkw-Fahrerin hatte die Fahrertür ihres Wagens unmittelbar vor der herannahenden Kl. geöffnet, so dass diese nicht mehr ausweichen konnte und zu Boden stürzte. Das OLG Schleswig hatte den Schadensersatzanspruch der Kl. um 20 % gekürzt, weil sie durch das Nichttragen des Helms Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Tragen eines Schutzhelms sei nicht vorgeschrieben. Ein Mitverschulden hätte der Kl. nur angelastet werden können, wenn das Tragen eines Schutzhelms trotz nicht bestehender Helmpflicht nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Dies sei jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall gewesen, weil im Jahr 2011 nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur 11 % der Radfahrer einen Helm trugen. Ob das Nichttragen eines Helms bei sportlicher Betätigung ein Mitverschulden begründen kann, hat der BGH offen gelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2014 v. 17.6.2014

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