Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.

Im Februar 2012 war der Kl. mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Bekl. verwickelt, für dessen Schäden die Bekl. zu 100 % aufzukommen hat. Der Kl. holte ein Kfz-Schadensgutachten ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 EUR zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kl. einen Betrag von 534,55 EUR in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

 
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens 260,00 EUR
Lichtbilder (11) 8 x EUR 2,80 (1 S.) 22,40 EUR
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 EUR
Fahrtkosten/Zeit (51 km x EUR 1,80 max. EUR 100,00) 91,80 EUR
Mehraufwand Restwertbörse
Zwischensumme ohne MwST 449,20 EUR
MwST 19,0 % 85,35 EUR
Endsumme incl. MwST 534,55 EUR

Die Haftpflichtversicherung der Bekl. regulierte die Kosten i.H.v. 390 EUR. Der Restbetrag von 144,55 EUR ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kl. unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) i.H.v. 74,97 EUR geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, auf die vom Kl. verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Kl. hat das LG die Bekl. unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten i.H.v. 56,90 EUR sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 43,31 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Bekl. ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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