StVO § 23 Abs. 1a

Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betr. ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.

AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14

Sachverhalt

Das AG Lüdinghausen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.

2 Aus den Gründen:

"Zwar ist der Betr. durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betr. führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO darstellen."

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Lüdinghausen

3 Anmerkung:

Durch die Entscheidung des AG Lüdinghausen wird der bisherige Kanon zu § 23 Abs. 1a StVO ergänzt und die Kontinuität der Rspr. zu den Benutzungsvarianten fortgesetzt. Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass der Fahrer das Gerät in der Hand gehalten hat, also nicht beide Hände ans Steuer nehmen konnte (OLG Hamm, Beschl. v. 12.7.2006 – 2 Ss OWi 402/06, NJW 2006, 2870). Daneben muss das Gericht aber auch positiv feststellen, dass gerade ein Mobiltelefon in der Hand gehalten wurde (OLG Jena, Beschl. v. 27.8.2013 – 1 Ss Rs 26/13 (63), zfs 2014, 113). Ansonsten ist der Schluss auf die Nutzung bzw. das Telefonieren unzulässig, eine typische Handbewegung allein genügt demnach nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 20.4.2007 – 2 Ss OWi 227/07, NZV 2007, 483).

Die Verurteilung wegen Vorsatzes wird durch die kürzlich getroffene Entscheidung des OLG Karlsruhe bestätigt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2013 – 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13). Weil ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Regel vorsätzlich verwirklicht wird, bedarf es auch keines vorherigen Hinweises gemäß § 265 StPO.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 7/2014, S. 414 - 415

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