Das OLG Hamm[60] hat klargestellt, dass dem Erlass eines Verwerfungsurteils die Prüfung von Verfahrenshindernissen (Verfolgungsverjährung) vorgeht. Auf die Sachrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist deshalb zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist. Aber Achtung: Dies gilt per se nur bei der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde! Das Übersehen der Verjährung ist an sich kein Zulassungsgrund.[61]

Das OLG Köln[62] entschied zur Frage, wann das Gericht das Verwerfungsurteil erlassen darf, dass bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten ist.

Das OLG Stuttgart[63] erläuterte die Kriterien, die ein (Verwerfungs-)Urteil erfüllen muss, um das Ruhen der Verjährung herbeizuführen. Ein Urteil, welches im Rubrum weder den Geburtstag noch den Geburtsort noch den Wohnort des Betroffenen enthält, bewirkt dennoch, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Trotz solcher Mängel liegt nämlich kein nichtiges oder kein Nichturteil vor, denn Mängel im Rubrum können nicht einmal die Revision begründen.

[60] OLG Hamm, Beschl. v. 17.1.2013 – 3 RBs 214/12 – juris = NWVBl 2013, 422.
[62] OLG Köln, Beschl. v. 8.7.2013 – 2 Ws 354/13 – juris = jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 5 = StV 2014, 209.
[63] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2013 – 4a Ss 711/12 – juris = StraFo 2013, 257.

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