Der Kl. begehrt Schadenssersatz aus einem Unfall. Nachdem er Paletten für eine Veranstaltung angeliefert hatte, fuhr er mit seinem Fahrzeug, einem Pick-Up vom Veranstaltungsgelände über einen asphaltierten Verbindungsweg in Richtung der Straße. Aus der Fahrtrichtung des Kl. befindet sich am Beginn des Wegs das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), aus der entgegen gesetzten Fahrtrichtung ist das Verkehrszeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020 ("Anlieger frei") angebracht. Bei der Fahrt brach der Pick-Up mit der linken Fahrzeughälfte in einem nicht befestigten Randbereich des Wegs ein, in dem die Bekl. zuvor Kabelarbeiten durchgeführt hatte. Der Kl. hat Ersatz der materiellen Schäden an dem Pick-Up mit der Begründung verlangt, die Bekl. habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie die Unfallstelle mit entsprechenden Gerätschaften hätte absperren oder wenigstens auf die Gefahrenstelle durch Schilder hinweisen müssen. Das AG hat unter Verneinung einer Verkehrssicherungspflicht und unter jedenfalls eingreifendem Mitverschulden des Kl. die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl., der seinen Klageanspruch weiter verfolgt hat, hatte teilweise Erfolg.

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