1. Der Umfang der Verkehrsicherungspflicht bestimmt sich nicht nach der Beschilderung mit Verkehrszeichen, sondern nach dem Umfang der Widmung. Verkehrssicherungspflichten knüpfen an die tatsächliche Eröffnung des Verkehrs an, sodass im Einzelfall auch gegenüber unbefugten Nutzern eines Wegs Verkehrssicherungspflichten bestehen können.

2. Bei der Bestimmung der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu treffenden Maßnahmen ist zum einen darauf abzustellen, welchen Wegezustand der einzelne Verkehrsteilnehmer redlicherweise erwarten darf. Zum anderen ist darauf abzustellen, inwieweit der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Straßen- oder Wegebenutzer werden solche Gefahren, die mit dem Zustand der Straße oder des Wegs verbunden sind, selbst erkennen und bewältigen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 23.3.2012 – 13 S 207/11

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