Sammeltermine bringen es mit sich, dass die Hauptverhandlung oft nur 5–10 Minuten andauert. 15 Sachen können in dieser Form schon in ein bis zwei Stunden abgeschlossen sein. In Verkehrsbußgeldsachen besteht zu einem sehr großen Teil eine Rechtsschutzversicherung.

Rechnet der Anwalt mit der Versicherung ab, so wird möglicherweise von dem Sachbearbeiter an der festgesetzten Terminsgebühr moniert werden, dass die Angelegenheit nur unterdurchschnittlichen Umfang gehabt habe, da die Hauptverhandlung nicht lange gedauert habe. Es gibt eine Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ab welcher Länge in Minuten eine verkehrsrechtliche Bußgeldverhandlung entweder als umfangreich oder weniger schwierig gilt.[10] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geringe Dauer der Hauptverhandlung nicht losgelöst von der Bedeutung der Angelegenheit gesehen werden kann.[11] Eine geringe Länge des Termins kann also kompensiert werden durch ein drohendes Fahrverbot oder die Einziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines erneuten Punkteeintrags im Verkehrszentralregister. Bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist auch der Stellenwert der Streitsache für den Betroffenen zu berücksichtigen.[12] Auch eine Höhe der Geldbuße rechtfertigt – trotz der Kürze der Verhandlung – daher eine Erhöhung der Mittelgebühr.[13] Die Rechtsprechung hat eine Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren als angemessen bezeichnet, in der die Hauptverhandlung nur 10 Minuten dauerte.[14] Dieselben Erwägungen gelten auch bei der Abrechnung mit dem Mandanten oder der Staatskasse auf Grundlage des RVG, wenn die notwendigen Auslagen nicht dem Betroffenen auferlegt worden sind. In der Regel will der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts die Gebührenrechnung kürzen.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühr von 30 EUR je Hauptverhandlung abrechnen könnte, wäre dies im Beispielsfall bei 15 Angelegenheiten innerhalb von zwei Stunden noch attraktiv, bei abgerechneten 450 EUR insgesamt entspräche dies einem Stundenlohn von immerhin 225 EUR.

Bestehen mit der der Versicherung eine Kooperationsvereinbarung und Absprachen zur pauschalierten Gebührenabrechnung, so sind die kürzeren Termine gebührentechnisch bedeutungslos. Wenn etwa für die Bußgeldsache mit Hauptverhandlung ein Pauschalsatz von 400 EUR vereinbart ist, so kann dieser Betrag unabhängig von der Dauer der Verhandlung in Rechnung gestellt werden. Bei 15 Terminen sind auf diese Weise schnell (mit Mandatsannahme und Vorbereitungszeit) am Nachmittag 6.000 EUR verdient.

[10] AG Koblenz, Urt. v. 13.3.2008 – 2080 Js 36714/07 34 OWi, RVG PROF 2008 124 (Ls) m. Anm.; LG Detmold, Urt. v. 3.2.2009 – 4 Qs 172/08, ZAP 2009 FACH 1 130 (Ls).
[11] LG Stralsund, DAR 2006, 655.
[12] Burhoff, RVG PROF 2008 137.
[13] LG Deggendorf, Urt. v. 13.2.2006 – 1 Qs 11/06, VRR 2008 333.
[14] LG Koblenz, Urt. v. 26.6.2008 – 1 Qs 30/08, RVG REPORT 2009 97 (Ls).

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