" … [14] II. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung der an die Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren."

[15] 1. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des VN einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene VN dessen Forderung erfüllt (Senat VersR 2006, 404 Rn 14; vgl. auch Senat VersR 1984, 530 unter II). Davon gehen auch das BG und die Revision aus.

[16] 2. Im Streitfall ist es aber nicht zu einer solchen Umwandlung gekommen, weil der Kl. erst nach der Zusage von Abwehrdeckung und ohne durchgeführten Abwehrversuch an die Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

[17] a) Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellung des BG hat die Bekl. dem Kl. Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zugesagt.

[18] aa) Wie der Senat mit Urteil vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14, zfs 2016, 35) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht es dem Rechtsschutzversicherer grds. frei, auf welche Weise er den VN von einer Gebührenforderung befreit. Entscheidend ist nur, dass das geschuldete Ergebnis – Befreiung des VN von der Verbindlichkeit – erreicht wird. Der VR kann entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gem. § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Rechtsanwalt eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der VN nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. Hält der VR die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem VN deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen (…).

[19] bb) In den an den Kl. gerichteten Schreiben vom 29.7.2011 und 10.5.2012 hat die Bekl. deutlich gemacht, dass sie die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt hält und die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Die Feststellung des BG, damit habe die Bekl. dem Kl. Abwehrdeckung zugesagt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (…).

[20] Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grds. dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (…).

[21] Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auslegung des BG stehe entgegen, dass die Bekl. dem Kl. in dem Schreiben vom 10.5.2012 die Verursachung unnötiger Mehrkosten und eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen habe, die zur Leistungsfreiheit führen könne. Im folgenden Absatz hat die Bekl. ausgeführt, sie wolle dem Kl. "gleichwohl weiterhelfen". Dies und die folgende Zusage von Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung durfte und musste ein durchschnittlicher VN nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen, dass die Bekl. ungeachtet etwaiger Obliegenheitsverletzungen Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung gewährt.

[22] b) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hier – anders als das BG meint – nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Befreiungsanspruch des Kl. durch die Zusage von Abwehrdeckung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen wäre.

[23] aa) Ein Schuldverhältnis erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist danach, ob das vom Rechtsschutzversicherer geschuldete Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eingetreten ist (…).

[24] bb) Mit der Zusage von Abwehrdeckung unternimmt der VR zwar das zum gegebenen Zeitpunkt Erforderliche und erfüllt in diesem Sinne den Befreiungsanspruch, weshalb eine Deckungsklage des VN bei dieser Sachlage als derzeit unbegründet abzuweisen ist (…). Der Zusage von Abwehrdeckung kommt aber nicht die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB zu, weil sie den VN nicht endgültig von der Gefahr befreit, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen.

[25] Sagt der VR Abwehrdeckung zu, ist der VN weiterhin der Gefahr ausgesetzt, auf eine Gebührenklage seines Rechtsanwalts verurteilt zu werden. Der VR bleibt deshalb verpflichtet. Aufgrund seines vertraglichen Leistungsversprechens und der in diesem Rahmen erteilten Abwehrdeckung (…) hat er den VN gegen die Gebührenforderung zu verteidigen, die Kosten und das Risiko einer streitigen Auseinandersetzung zwischen dem VN und dem Rechtsanwalt über die Forderung zu tragen und im Unterliegensfall deshalb die Prozesskosten und ausgeurteilten Gebühren zu übernehmen. Dabei ist der VR im Verhältnis zum VN an die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung gebunden, obgleich er nicht Partei jenes Rechtsstreits ist. Diese Bindung beruht auf seinem Leistungsversprechen, den VN von den Kosten der Rechtsverfolgung und im Falle eines erfolglosen Abwehrversuchs insb. von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen (…).

[26] c) D...

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