Fahrerlaubnisrecht

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Am 24.5.2018 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3.5.2018 in Kraft getreten (BGBl I. S. 566). Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 vom 7.7.2016 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über den Führerschein (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie), die bereits bis zum 1.1.2018 in nationales Recht umzusetzen war. Die neue Richtlinie trägt neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die sich aus medizinischer Sicht bei Herz-Kreislauf- und Diabetes-Erkrankungen beim Führen von Kraftfahrzeugen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergeben.

Quelle: BR-Drucks 90/18

Zivilprozessrecht

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17)

Mit Urteil vom 15.5.2018 hat der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgte Aufzeichnungen einer Dashcam im Einzelfall als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden können. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Hierbei sei zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits abzuwägen.

Im entschiedenen Fall überwogen nach Ansicht des BGH die Interessen des Klägers. Zwar sei die Dashcam-Aufnahme ohne Einwilligung des Beklagten erfolgt und daher gem. § 4 BDSG unzulässig. Jedoch habe sich das aufgezeichnete Geschehen im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die für jedermann wahrnehmbar seien. Zudem sei auch der häufigen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei, Rechnung zu tragen. Unfallanalytische Gutachten setzten verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Zudem sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 88/2018 v. 15.5.2018

Luftverkehrsrecht

Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – X ZR 79/17)

Nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats des BGH vom 15.5.2018 (X ZR 79/17) trifft den Reisenden die vertragliche Nebenpflicht, einen Flug nicht ohne die für eine Einreise erforderlichen Dokumente, insb. nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten. Dies könne zur Folge haben, dass der Reisende dem Luftfahrunternehmen ein wegen des fehlenden Visums auferlegtes Bußgeld zu erstatten habe. Allerdings könne das Luftfahrunternehmen ein Mitverschulden treffen, wenn es vor Abflug nicht überprüft habe, ob der Reisende im Besitz der erforderlichen Dokumente sei.

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Flug nach Indien gebucht. Da er über kein Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Klägerin ein Bußgeld von umgerechnet ca. 1.415 EUR. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zur Erstattung des Bußgelds an die Klägerin verurteilt. Der BGH betont, dass das Mitverschulden keine Rechtspflichtverletzung voraussetze; vielmehr genüge eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Die Klägerin habe gegen ihre eigene Verpflichtung verstoßen, keinen Fluggast ohne das für eine Einreise nach Indien erforderliche Visum zu befördern. Sie sei daher zur Vermeidung eines Bußgelds im eigenen Interesse gehalten gewesen, vor dem Abflug zu prüfen, ob sich der Reisende im Besitz der notwendigen Dokumente befinde. Vor diesem Hintergrund sei der Mitverschuldenseinwand nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht müsse nun nähere Feststellungen zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge treffen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 90/2018 v. 15.5.2018

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 6/2018, S. 302

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