Die ASt. begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

Der 1953 geborenen ASt. war ihre im September 1973 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (nunmehr C1E) durch das Urt. des AG D. vom 18.5.2017 – E. – (rechtkräftig seit dem 27.5.2017) entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten angeordnet worden. Mit dem vorstehenden Urteil wurde die ASt. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1, 316 Abs. 1 und 2, 42, 52, 53, 69, 69a StGB verurteilt. (…)

Im Juli 2017 beantragte die ASt. die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, ohne eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse anzugeben. Nach den von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen bestehen keine Beeinträchtigungen ihres körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens, die Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kfz begründen oder Anlass für weitergehende Untersuchungen geben. Nachdem der Antragsgegner zur Frage eines etwaigen Medikamentenmissbrauchs den ärztlichen Dienst seines Gesundheitsamts beteiligt und eine Stellungnahme der Apothekerin F vom 17.10.2017 eingeholt hatte, teilte er der ASt. unter dem 20.10.2017 mit, dass die Angaben zur Medikamenteneinnahme nachvollziehbar seien. Damit sei die Eignungsüberprüfung zur Medikamenteneinnahme abgeschlossen, sodass das Verfahren mit der verkehrsrechtlichen Überprüfung nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV fortgesetzt werden könne.

Vor Erlass der angekündigten Gutachtenanforderung hat die ASt. am 24.10.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei mehr als 40 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen. In dieser Zeit hätte sie beanstandungsfrei am Verkehr teilgenommen. Sie habe einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, weil die vom AG verfügte Fahrerlaubnissperre abgelaufen sei. Für weitere Ermittlungen hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kfz bestehe kein Anlass. Sie habe einmalig eine Schlaftablette eingenommen. Weder habe sie eine Überdosis genommen noch sei sie tablettenabhängig. Die festgestellte Menge des Schlafmittels habe noch im therapeutischen Bereich gelegen. Der Sachverhalt sei damit medizinisch abschließend geklärt, einer weiteren Begutachtung – wie vom Antragsgegner angekündigt – bedürfe es nicht. Der Antragsgegner könne eine Gutachtenanforderung nicht auf § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FeV (missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln) stützen, weil sie solche Substanzen nicht missbräuchlich eingenommen habe. Ebenso wenig komme eine Gutachtenanforderung nach § 11 FeV in Betracht, weil § 14 FeV als speziellere Regelung einen Rückgriff auf die vorgenannte Vorschrift sperre. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Sie sei anerkannte Schwerbehinderte. Aufgrund umfangreicher Leiden, u.a. Colitis ulcerosa, einer Schwächung ihres Immunsystems sowie Osteoporose, sei sie berufsunfähig. Ihr Wohnort liege am äußeren Rand von G. Geschäfte, Ärzte etc. seien von dort aus nicht fußläufig zu erreichen. Einkäufe könne sie wegen ihrer Erkrankung nicht zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln tätigen. Außerdem sei im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

Die ASt. beantragt, ihr bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 29.7.2017 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, M und L vorläufig zu erteilen.

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