StVG § 3 Abs. 1 S. 1, FeV § 46 Abs. 1 S. 1 und 2; Anlage 4 zur FeV Ziff. 9.1

Leitsatz

Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain und Ecstasy gehören, rechtfertigt grds. die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 19.3.2018 – 1 B 812/17

1 Aus den Gründen:

" … Das VG (hat) ausgeführt, der Widerspruch des ASt. gegen den Bescheid des AG vom 19.9.2017 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt. nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien die § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb., wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Gem. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz nicht mehr besteht. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rspr. der saarländischen VG bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain und Ecstasy gehörten, grds. die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. Der AG sei aufgrund der eigenen Erklärung des ASt. aus Anlass seiner persönlichen Vorsprache am 29.8.2017 zu Recht von einem Kokain- und Ecstasykonsum des ASt. ausgegangen."

Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des ASt. vorgebrachten – sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholenden – Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der ASt. macht (weiterhin) geltend, für den vom AG angenommenen Drogenkonsum lägen insb. mit Rücksicht auf die Einstellung des anlässlich der Verkehrskontrolle vom 12.5.2017 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens keinerlei Anhaltspunkte vor. Seine gegenteilige Annahme habe das VG allein auf seine – des ASt. – Äußerung vom 29.8.2017, im Jahre 2017 Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben, gestützt. Wie bereits im Widerspruchsverfahren und im Verfahren erster Instanz vorgetragen, habe es sich hierbei nicht um eine ernst gemeinte Äußerung gehandelt. Es sei weltfremd anzunehmen, dass ein Konsument harter Drogen einer schriftlichen Einladung der Behörde folge und dort wie selbstverständlich ernst gemeinte Angaben dazu mache, dass er natürlich harte Drogen konsumiere. Seine Äußerung sei schlicht und ergreifend nicht ernst gemeint gewesen.

Diese Argumentation des ASt. ist nicht überzeugend.

In dem anlässlich der Vorsprache des ASt. beim AG vom 29.8.2017 gefertigten Aktenvermerk heißt es: “(…) Im Rahmen dieses Gesprächs gab Herr A. an, gelegentlich (5–6 x im Jahr) Cannabis zu konsumieren. Darüber hinaus gab er an, dass er bislang nicht unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz gefahren hätte. Weiterhin gab er auf Nachfrage an, dass er auch Ecstasy und Kokain konsumieren würde. Er gab an, 2017 das letzte Mal Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben. Weiterhin gab er an, gelegentlich Alkohol zu konsumieren und ebenso würde er Zigaretten konsumieren. Nach erneutem Vorlesen seiner Angaben bestätigte Herr A. dies alles noch einmal.'

Dass der vorstehend zitierte Aktenvermerk die Äußerungen des ASt. zutreffend wiedergibt, wird vom ASt. nicht bestritten. Mit der Argumentation des ASt., er habe die in dem Vermerk festgehaltenen Äußerungen bzgl. seines Ecstasy- und Kokainkonsums nicht ernst gemeint, hat sich das VG auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Einlassung des ASt. um eine Schutzbehauptung handele. Das VG hat ausgeführt, schon der Aktenvermerk als solcher lasse kaum einen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der protokollierten Erklärung des ASt. weder um “Scherzerklärungen' (Widerspruchsvorbringen) noch um eine infolge massiver Entrüstung “vor sich hingeplapperte' Äußerung gehandelt habe. Dies ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus dem Kontext. Denn weder den zuvor protokollierten gelegentlichen Cannabiskonsum noch den anschließend protokollierten gelegentlichen Konsum von Alkohol und Zigaretten habe der ASt. in Abrede gestellt. Auch der Wechsel der Begründung des Widerspruchs einerseits, es habe sich selbstverständlich um Scherzerklärungen gehandelt, und des vorliegenden Antrags andererseits, er habe sich zunächst über die Art der Befragung und die Tatsache der Befragung entrüstet und sodann offenkundig (nur) vor sich hin geplappert, ja natürlich nehme er Kokain und Ecstasy, spreche für die Einschätzung des AG, dass die beiden doch deutlich unterschiedlichen Erklärungen im Widerspruchs- bzw. im Eilrechtsschutzverfahren reine Schutzbehauptungen seien. Dies gelte umso mehr, als der ASt. seine sämtlichen Angaben ausweislich des Aktenver...

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