Ein Polizeibeamter hat sich durch den schuldhaften Rückfall in die "nasse Phase" seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.3.2018 – 3 A 11721/17.OVG

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