§ 19 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass nur eine einzige Geldbuße festgesetzt wird, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. In Abs. 2 heißt es dann weiter, dass die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt wird, das die höchste Geldbuße androht. Tatmehrheit liegt dagegen vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. § 20 OWiG bestimmt demgegenüber, dass jede Geldbuße gesondert festgesetzt wird, wenn mehrere Geldbußen verwirkt sind.

Bei Tateinheit wird nur eine Geldbuße festgesetzt.[4] Nach § 19 Abs. 2 OWiG ist die zu verhängende Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dem eröffneten Bußgeldrahmen zu entnehmen. Bei der konkreten Bußgeldbemessung ist von der höchsten Geldbuße der tateinheitlich begangenen Verfehlungen auszugehen, die den Schwerpunkt des Vorwurfs bildete. Exemplarisch ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einer Verletzung der Gurtpflicht also gem. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs von der vorgesehenen Regelbuße von 160 EUR auszugehen, § 3 Abs. 5 S. 1 BKatV. Dieser höchste Regelsatz kann, muss nicht, angemessen erhöht werden, § 3 Abs. 5 S. 2 BKatV.

Wohl auch unter dem Gesichtspunkt, dass man den Bußgeldbehörden die Bildung von Gesamtstrafen nach §§ 53, 54 StGB (Asperationsprinzip) nicht zutraut, wird bei Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitenrecht jede Geldbuße gesondert festgesetzt, d.h. diese bleiben unabhängig nebeneinander stehen. Es gilt das Kumulationsprinzip.[5] Zwar können die Geldbußen in einem Bußgeldbescheid verhängt werden, sie sind aber dann getrennt anzugeben. Auch im Urteilstenor dürfen die Geldbußen nicht addiert werden,[6] etwa zu einer "Gesamtgeldbuße".

[4] Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 19 Rn 4.
[5] OLG Hamm NZV 2010, 159.
[6] OLG Koblenz zfs 2007, 231; OLG Düsseldorf NZV 1998, 78.

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