Behält sich der VR ohne entsprechenden Hinweis im Versicherungsantrag in der Police die Berechnung der Schadenfreiheitsklasse nach der Bestätigung des Vorversicherers vor, so gilt dieser Vorbehalt unabhängig davon, ob der VR auf diese Abweichung ausdrücklich aufmerksam macht und den VN über sein Widerspruchsrecht belehrt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 15.12.2016 – 24 U 2174/16

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