Einige Haftpflichtversicherer sind dazu übergegangen, sich nach einer Schadenanzeige dem Geschädigten als "Schadenpartner" anzubiedern, der keine anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen brauche, da der Schaden komplikationslos nach Beibringung der entsprechenden Belege reguliert werde. Auf diese Weise wird der Geschädigte an ein Trio (Werkstatt, Sachverständiger und Mietwagenfirma) verwiesen, das in vielen Fällen durch ein Provisionsabkommen miteinander verbunden ist. Die beauftragte Werkstatt wird nur einen Sachverständigen empfehlen, der die Reparaturkosten großzügig kalkuliert, die Dauer der Reparaturarbeiten beeinflusst wiederum die Mietwagendauer.

Diese Strategie einiger Haftpflichtversicherer ist kontraproduktiv, da es sinnvoller wäre, dem Geschädigten zu empfehlen, sich einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt seines Vertrauens oder einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht anzuvertrauen.

Ein von Werkstatt, Mietwagenunternehmen und Sachverständigem unabhängiger Rechtsanwalt wird die Tätigkeit dieses Trios koordinieren und insbesondere Wert darauf legen, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Reparaturkosten kalkuliert, der nicht in Verbindung mit der beauftragten Werkstatt steht.

Diese Rechtsanwältin/dieser Rechtsanwalt wird eigenverantwortlich prüfen, ob überhaupt die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Er wird dann im Zweifel gem. § 404 Abs. 2 ZPO nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige empfehlen, deren gutachterliche Feststellungen im Regelfall auch vom Versicherer nicht angezweifelt werden.

Rechtsanwälte, die von Anfang an eingeschaltet werden, empfehlen im Regelfall, auf Inanspruchnahme eines Mietwagens zu verzichten und – risikolos – eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen, die zwischen 23 EUR pro Tag und 175 EUR pro Tag liegt, also im Regelfall bei etwa 60 EUR. Es gibt sicherlich auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, deren Phantasie bei der Erstellung von Schadenpositionen nahezu grenzenlos ist. Deren Anzahl ist jedoch verschwindend gering.

Auch gibt es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit Werkstätten kooperieren und das Trio der Unfallregulierung durch ihre Tätigkeit zum Quartett ergänzen. Aber die Anzahl dieser Kolleginnen und Kollegen ist überschaubar. Im Übrigen werden diese Kolleginnen und Kollegen auch dann tätig, wenn der Geschädigte auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl verzichtet und sich einer Werkstatt anvertraut.

Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind gering und liegen deutlich unter den Sachverständigenkosten. Bei einem durchschnittlichen Schaden von 5.000 EUR beläuft sich die 1,3 Gebühr auf 393,90 EUR, sie wird jedoch bei Verzicht auf einen Mietwagen mehr als eingespart. Die Tätigkeit eines vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts führt dazu, dass nur die Kosten geltend gemacht werden, die objektiv "erforderlich" gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.

Autor: RA Dr. Hubert W. van Bühren , FA für Versicherungsrecht, Köln

zfs 6/2017, S. 309 - 313

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