Die Regulierung von Unfallschäden ist kein Fall des Restitutionsprinzips gem. § 249 Abs. 1 BGB, vielmehr geht es um die Geltendmachung der für die Schadenbeseitigung "erforderlichen" Kosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Verträge zulasten Dritter gibt es weder de jure noch de facto.
Werkstatt, Mietwagenunternehmen und Sachverständige sind weder Erfüllungsgehilfen des Schädigers noch sind sie Erfüllungsgehilfen des Geschädigten.
Wenn der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung, die Rechnung des Sachverständigen oder die Rechnung des Mietwagenunternehmens nicht beglichen hat, muss er darlegen und beweisen, dass die geltend gemachten Kosten "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.
Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnungen der Werkstatt, des Mietwagenunternehmens und des Sachverständigen beglichen hat, ist ihm ein entsprechender Schaden entstanden, den der Haftpflichtversicherer zu ersetzen hat, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden/Überwachungsverschulden.
Nur in den Fällen, in denen der Geschädigte Schadenpositionen ausgeglichen hat, stellt sich die Frage seines mitwirkenden Verschuldens gem. § 254 BGB.

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