Nach einem unverschuldeten Unfall erteilt der Geschädigte im Regelfall einer Werkstatt den Reparaturauftrag und unterzeichnet gleichzeitig den Auftrag an einen Sachverständigen und den Vertrag mit einem Mietwagenunternehmen. Seine Schadenersatzansprüche tritt er gegenüber der Reparaturwerkstatt, dem Mietwagenunternehmen und dem Sachverständigen ab.

Beauftragung und Abtretung erfolgen ohne Prüfung der Schadenhöhe, die zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht feststeht und weil im Übrigen der Geschädigte darauf vertraut, dass die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden.

Es entsteht der Eindruck von "Verträgen zu Lasten Dritter", die unsere Rechtsordnung nicht kennt. Der Schuldner (Geschädigter) geht davon aus, dass er selbst keine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Die Abtretungsempfänger machen dann gegenüber dem Haftpflichtversicherer ihre Werklohnansprüche, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten als Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend. Die Zessionare vertreten die Auffassung, die Höhe der Rechnungen könne nicht beanstandet werden, da es sich insoweit um einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten handele, der diesem auch ungekürzt zu ersetzen sei.

In der Regulierungspraxis hat sich die vermeintliche Auffassung durchgesetzt, die Reparatur des Fahrzeugs, die Erstellung des Gutachtens und die Nutzung eines Mietwagens seien Teil der Naturalrestitution. Insoweit seien die Leistungserbringer nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten, vielmehr des Schädigers, so dass nicht zu überprüfen sei, ob und inwieweit die in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind.

Literatur und Rechtsprechung verweisen in dem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom 29.10.1974.[1]

Im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es: "Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten". Der Umkehrschluss, die Werkstatt sei dann Erfüllungsgehilfe des Schädigers, ist unzutreffend und ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 29.10.1974.

[1] VI ZR 42/73, NJW 1975, 160 = VersR 1975, 184.

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