Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 19.7.2016[14] sind auch bei der Erstattung von Mietwagenkosten heranzuziehen. Im Regelfall werden Mietwagen von der beauftragten Werkstatt an den Geschädigten vermittelt mit der Zusage, dass dieser selbst mit Kosten nicht belastet werde und die Mietwagenkosten ausschließlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht würden.

Folgerichtig interessiert sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht für die Höhe der Forderung, weil er darauf vertraut, dass diese Kosten vom Haftpflichtversicherer des Schädigers bezahlt werden.

Auch insoweit handelt es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten nicht um einen "Schaden" des Geschädigten, vielmehr um die Geltendmachung des Geldbetrages, der "erforderlich" für die Schadenbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sein soll.

Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten muss das Mietwagenunternehmen darlegen und beweisen, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Marktes und der Gegebenheiten des Geschädigten.

Es wird dann nicht mehr ausreichen, auf den Schwacke-Mietpreisspiegel als Vergleichsgrundlage zu verweisen, den der Geschädigte gar nicht kennt, zumal dieser Mietpreisspiegel die bundesweiten Durchschnittspreise nennt und auf ergebnisorientierten Anfragen beruht.

Es ist sicherlich kein Zufall, dass die Mietwagenpreise des Schwacke-Mietpreisspiegels die Preise des Fraunhofer Mietpreisspiegels im Regelfall um mehr als 100 % übersteigen, so dass einige Gerichte dazu übergegangen sind, nur noch den Fraunhofer Mietpreisspiegel als angemessene Vergleichsgrundlage heranzuziehen.[15]

Die überwiegende Rechtsprechung sieht den Mittelwert von beiden Mietpreisspiegeln als angemessene Vergleichsgrundlage an.[16]

Mehr als 50 % des Umsatzes der Mietwagenunternehmen resultieren aus dem Unfallersatzgeschäft, so dass diese – überhöhten – Preise auch Eingang in die Mietpreisspiegel finden und diese überwiegend beeinflussen. Vergleichsgrundlage dürfen jedoch nur die Preise sein, die Selbstzahlern in Rechnung gestellt werden.

Auch das immer wieder vorgetragene Argument, dass das Ausfallrisiko im Unfallersatzgeschäft höher sei, trifft allenfalls auf überhöhte Mietwagenrechnungen zu, da in diesem Bereich dem Mietwagenunternehmen der Auftraggeber, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, der versicherte Fahrer und der versicherte Halter als Schuldner zur Verfügung stehen.

Mietwagenunternehmen dürften nunmehr verpflichtet sein, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände am Anmietort darzulegen und zu beweisen, dass die von ihnen in Rechnung gestellten Beträge ortsüblich und angemessen sind; dies gilt auch für die Mietdauer. Mietwagenunternehmen wehren sich gegen das Unwort "Unfallersatztarif" und behaupten, dass sie "Normalpreise" berechnen, die auch Selbstzahler zu entrichten hätten. Auch in diesem Punkt ist von einer Darlegungs- und Beweislast der Mietwagenunternehmen auszugehen.

Seit mehreren Jahren sind alle Mietwagenunternehmen dazu übergegangen, keine Preislisten zu erstellen, so dass ein Vergleich über die ortsüblichen Mietwagenkosten unmöglich geworden ist. Internetangebote liegen oft um ein Vielfaches unter den Preisen des Schwacke-Mietpreisspiegels. Auch die "Nebenkosten" des Schwacke-Mietpreisspiegels (Winterreifen, Zustellung, Abholung, Haftungsreduzierung, Navigation usw.) sind nur dann erstattungsfähig, wenn es ortsüblich ist, auch diese Positionen bei Selbstzahlern in Rechnung zu stellen.

Mietwagenunternehmen sind dann verpflichtet, Internetangebote zum Unfallzeitpunkt vorzulegen, da nur so der "Normaltarif" für Selbstzahler ermittelt werden kann.

[14] VI ZR 491/15, zfs 2017, 23 ff.
[15] OLG Düsseldorf, 1 U 42/14, DAR 2015, 334 = MDR 2015, 454; OLG Koblenz, 12 U 1429/13, SP 2015, 193.
[16] OLG Saarbrücken, 4 U 294/09, NZV 2010, 242; OLG Köln, 15 U 186/12, NZV 2014, 314; OLG Hamm, 9 U 142/15, MDR 2016, 516 = DAR 2016, 331 = NZV 2016, 336; OLG Celle, 14 U 127/15, NJW-RR 2015, 1119.

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