Nach gewährter Akteneinsicht beantragte die Verteidigerin bei der Zentralen Bußgeldstelle, die PoliScan Speed-Dateien der gesamten Messserie mit Token und Passwort auf den dem Schriftsatz beigefügten Datenträger zu überspielen. Zudem wird um eine Kopie der Lebensakte bzw. der Wartungs-, Reparatur- und Änderungsnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme gebeten.

Die Zentrale Bußgeldstelle hat die Herausgabe verweigert. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Herausgabe ausschließlich mit richterlichem Beschluss möglich sei. Zudem sei das Führen einer Lebensakte in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben und eine solche werde auch nicht geführt.

Nunmehr beantragte die Verteidigerin, die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze (PoliScan Speed, TUFF Dateien) der Messerie des Betr. mit Token-Datei und Passwort sowie die zum Messgerät gehörige Lebensakte, hilfweise die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Das AG Trier hat dem Antrag stattgegeben.

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