"II. Gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft (§ 305 Abs. 1 StPO). "

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich in den Fällen gemacht, in denen die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ermessensausübung gehört (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 213 Rn 8 m.w.N.). Dem Beschwerdegericht ist hierbei jedoch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit entzogen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

Die nicht der prozessualen Form entsprechende und sprachlich spartanisch kurze Entscheidung des AG Würzburg lässt eine Ermessensausübung nicht in ausreichender Form erkennen. Eine Ermessensausübung setzt zumindest voraus, dass die Umstände und Argumente zweier unterschiedlicher Auffassungen genannt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ausführungen des AG lassen nicht erkennen, dass die Belange des Betr. an seiner Verteidigung überhaupt berücksichtigt wurden.

Die Kammer teilt die Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit, dass der Entscheidung des AG eine Ermessensausübung nicht zu entnehmen ist.

Gem. § 34 StPO sind Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Grund hierfür ist zum einen, dass Anfechtungsberechtigte in die Lage versetzt werden, eine sachgemäße Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen zu treffen, zum anderen soll dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Entscheidung ermöglicht werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 34 Rn 1). Beiden Aspekten wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Die angegriffene Entscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und aus diesem Grunde aufzuheben.

Das Beschwerdegericht ist lediglich befugt, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung festzustellen, diese und den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Die erneute Terminierung bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn 8 am Ende).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).“

Mitgeteilt von RA Uwe Hasselberg, Delmenhorst

zfs 6/2017, S. 352 - 353

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