Der jetzige Kl. zu 1 ist der Insolvenzverwalter der früheren Kl. zu 1 (Schuldnerin). Diese ist aufgrund einer Rechtsnachfolge VN einer bei der Bekl. abgeschlossenen D&O-Versicherung, in der den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall zugesagt ist, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Vertragsgegenstand sind unter anderem die AVB-O zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen der Bekl., in deren § 8.1. es heißt:

"Anspruch auf Versicherungsschutz können vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen."

Die Schuldnerin nahm zwei ehemalige Vorstandsmitglieder und zwei ehemalige Prokuristen auf Schadensersatz in Anspruch, denen sie vorwarf, noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Schuldnerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant und vorbereitet zu haben und dabei auch Mitarbeiter abgeworben sowie geheime Geschäftsunterlagen an sich genommen und der Konkurrenz zugänglich gemacht zu haben. Insoweit hatte sie bereits Klagen anhängig gemacht.

Mit Schreiben v. 31.8.2010 zeigte die Schuldnerin der Bekl. den Versicherungsfall an. Die Bekl. lehnte die Deckung mit Schreiben v. 9.9.2010 ab. Die in Anspruch genommenen Personen machten keine Deckungsansprüche geltend. Deshalb erhob die Schuldnerin die streitgegenständliche Klage auf Feststellung, dass die Bekl. diesen Personen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

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