Das LG Duisburg hatte durch Beschl. v. 9.6.2015 eine einstweilige Verfügung erlassen und die Kosten des Verfahrens dem AG zu 91 % und der ASt. zu 9 % auferlegt. Dieser Beschluss ist dem AG am 9.6.2015 zugestellt worden. Am 10. und 15.6.2015 fanden zwischen den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Telefongespräche statt, in denen es um die Abgabe einer Abschluss- oder strafbewehrten Unterlassungserklärung, um die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines "Schmerzensgeldes" ging. Der AG hat dann mit Schreiben v. 16.6.2015 eine Abschlusserklärung abgegeben.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die ASt. – soweit hier von Interesse – auch die Festsetzung einer Terminsgebühr beantragt, die für die telefonischen Besprechungen vom 10. und 15.6.2015 geltend gemacht wurde. Der Rechtspfleger des LG Duisburg hat diese Kosten antragsgemäß aufgrund der Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 8.6.2015 festgesetzt. Der von dem AG hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger insoweit abgeholfen, als er erstmals die in der Kostengrundentscheidung ausgesprochene Kostenquote berücksichtig hat und dementsprechend nur noch 91 % der ursprünglich berücksichtigten Kosten festgesetzt hat. Der gegen die Festsetzung der Terminsgebühr im Übrigen gerichteten Beschwerde des AG hat er demgegenüber nicht abgeholfen.

Das OLG Düsseldorf hat die Terminsgebühr insgesamt abgesetzt. Die hiergegen von der ASt. eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

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