Festgestellt wurde, dass der Betr. an der Linksabbiegerspur aufgrund der dort separaten Ampel für Linksabbieger warten musste und zwar in erster Position an der Ampel unmittelbar vor dem Haltebalken. Hinter ihm standen mehrere Fahrzeuge. Rechtsseitig vom ihm auf der sog. Geradeausspur stand ein Lkw und dahinter ein Polizeifahrzeug. Zu der Zeit, als sich die Polizei auf der rechten Fahrspur befand, waren schon fünf Grünphasen für die rechte Fahrspur, also die Fahrspur der Polizeibeamten, durchlaufen. Die Linksabbiegerspur war in dieser Zeit kein Mal freigeschaltet worden. Der Betr. und sein Beifahrer hatten hierdurch übereinstimmend den Eindruck, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse. Sie entschieden sich dazu, bei der nächsten Grünphase für die geradeausfahrenden Fahrzeuge nach links abzubiegen, auch wenn für die linke Fahrspur weiterhin Rotlicht angezeigt werde. Dies taten sie dann auch und bogen links ab. Die Polizeibeamten hatten zu dieser Zeit etwa fünf Sekunden bei Rotlicht gewartet. Der gesamte Umlauf der Ampelphasen der Kreuzung beträgt über fünfzig Sekunden. Der Betr. hatte mit seinem Fahrzeug daher mindestens zweihundertfünfzig Sekunden gewartet. Der Betr. hat den Vorwurf gestanden. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse. Der Zeuge und Polizeibeamte B erklärte, dass es sich bei der fraglichen Lichtzeichenanlage um eine eigenartige Schaltung handele, die sich ihm auch nicht erschließe. Es sei tatsächlich so, dass nicht bei jeder Grünphase für die Geradeausfahrer sich eine Grünphase auch für die Linksabbieger anschließe.

Das AG Dortmund verurteilte den verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betr. wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90 EUR.

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