" … Der Betr. war wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu verurteilen nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Zwar hatte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst einen Hinweis auf vorsätzliche Begehungsweise erteilt. Der Verteidiger konnte jedoch eine sich in der rechtlichen Würdigung dem Gericht nicht wirklich erschließende Entscheidung des OLG Hamm v. 10.6.1999 – 2 Ss OWi 486/99 – vorlegen, die einen entsprechenden Fall zum Gegenstand hat und davon ausgeht, in einem derartigen Fall liege ein Tatbestandsirrtum vor. Eigenartigerweise nahm das OLG in dieser Entscheidung an, der Tatbestandsirrtum wirke sich nicht insgesamt auf die Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes aus, sondern nur auf das subjektive Merkmal des Vorsatzes und führe so zu einer Fahrlässigkeitsverurteilung. Dementsprechend hat das Gericht eine Fahrlässigkeitsverurteilung vorgenommen. Zur damaligen Zeit wurde dann die Regelgeldbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß reduziert auf die Geldbuße eines einfachen Rotlichtverstoßes. Eben dies hat das Gericht im vorliegenden Falle nunmehr auch vorgenommen, obgleich ein sog. 1-sec-Verstoß vorlag."

Letztlich hätte aufgrund des Rotlichtverstoßes bei der gegebenen langen Rotlichtdauer auch ein Regelfahrverbot festgesetzt werden müssen. Das OLG Hamm hatte insoweit festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Problemlage um eine solche handele, in der der Handlungsunwert deutlich verringert sei und dementsprechend der Verstoß nicht mehr als grob pflichtwidrig einzuordnen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen zum Tatbestandsirrtum tritt das Gericht diesen Ausführungen bei. Irrtumssituationen wie im vorliegenden Falle sind – wenn sie nach der auch hier erfolgten kritischen Würdigung der Einlassung und der weiteren Beweisaufnahme geglaubt und festgestellt werden können – typischerweise Fälle, in denen das Handlungsunrecht herabgesetzt ist und der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 StVG entfällt. Dementsprechend hat das Gericht auch hier kein Fahrverbot festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.“

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Dortmund

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