Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems. Mit Bescheid v. 13.2.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kl., der mit Schreiben v. 21.1.2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis. Mit einer am 10.3.2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung habe er neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kfz gelte. Der hiergegen gerichteten Klage hat das VG Regensburg (Urt. v. 18.3.2015 – RO 8 K 15.249, juris) stattgegeben. Im Fall des Kl. seien die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Kl. auf sieben Punkte. Der BayVGH hat dieses Urt. auf die Berufung des Bekl. geändert und die Klage abgewiesen (BayVGH, Urt. v. 11.8.2015 – 11 BV 15.909, zfs 2015, 654, dort auch Einzelheiten zum Sachverhalt). Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs (hier der Fahrerlaubnisentziehung) führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10.3.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst. Das BVerwG hat die Revision des Kl. zurückgewiesen.

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