StVG § 29 Abs. 7 S. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 7, Abs. 5 S. 5 § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG

Leitsatz

Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister wegen Ablaufs der Überliegefrist gelöscht, so steht das der Verwertung zum Zwecke einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auch dann entgegen, wenn die Löschung nur zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gegeben war, nicht aber bereits zu dem in § 4 Abs. 5 S. 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt; § 4 Abs. 5 S. 7 StVG findet insoweit keine analoge Anwendung.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.2.2017 – 12 ME 240/16

Anmerkung

Hinweis: Die Entscheidung ist im Volltext mit einer ausführlichen Anmerkung von Kalus abgedruckt in Der Verkehrsanwalt 2/2017, 112 [Beilage zu diesem Heft].

zfs 6/2017, S. 360

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