Der Kl. fuhr auf seinem Motorrad hinter dem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad der Bekl. zu 1). Die Bekl. zu 1) überholte unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn einen Pkw. Der Kl. wollte sowohl die Bekl. zu 1) als auch den Pkw überholen. Er fuhr weiter außen auf der Gegenfahrbahn und geriet, ohne dass es zu einer Berührung kam, in das Bankett. Er verlor die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte, wobei er schwer verletzt wurde. Zum Hergang des Unfalls behauptete der Kl., er habe das Motorrad der Bekl. fast schon überholt gehabt, als diese, ohne es anzuzeigen, nach links ausgeschert sei und ihn seinerseits zum Ausweichen nach links mit der Folge des Sturzes gezwungen habe. Die Bekl. haben dagegen vorgetragen, der Kl. sei beim ordnungswidrigen Überholen zu weit nach links geraten, ohne dass dies auf die Fahrweise der Bekl. zurückzuführen gewesen sei.

Das BG hat unter Abänderung der Entscheidung des LG die Klage abgewiesen. Dabei legte das BG die Unfalldarstellung der Bekl. zugrunde, ohne den in erster Instanz hinzugezogenen Sachverständigen erneut anzuhören. Auf die Revision des Kl. wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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