Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtet worden ist, so steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der entsprechenden EU-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei der Annullierung von Flügen zu. Im Ausgangsfall hatte der Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam) gebucht. Das Luftfahrtunternehmen unterrichtete den Reisevermittler am 9.10.2014 über die Annullierung des Hinfluges am 14.11.2014. Der Fluggast wurde von dem Reisevermittler jedoch erst am 4.11.2014 hierüber per E-Mail unterrichtet. Der EuGH stellte klar, dass die Zweiwochenfrist auch gilt, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler abgeschlossen worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 51/17 v. 11.5.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge