Widerruft ein VN einen vor Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages abgeschlossenen, eine unzureichende Widerrufsbelehrung enthaltenden Darlehensvertrag in versicherter Zeit, so ist der Versicherungsfall nach dem Vorbringen des VN mit der Weigerung des Darlehensgebers eingetreten, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 16.2.2016 – 9 U 159/15

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