" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gem. § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 (1) S. 1 Buchst. c) ARB 2010 mit der Verweigerung der T in dem Schreiben vom 25.8.2014, das Widerrufsrecht des Kl. und die von ihm geforderte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen, eingetreten. Der von der Bekl. erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch."

Nach st. Rspr. des BGH … ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet.

Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kl. mit E-Mail vom 20.8.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen. Dieser der T angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom BGH getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH VersR 2008, 113) und im sog. Lebensversicherungsfall (BGH zfs 2013, 394). Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. kommt es für die Entscheidung der Frage der Vorvertraglichkeit nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kl. erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder – wie im Hautürwiderrufsfall des BGH – entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kl. der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kl. geht es nicht um die “Nachbesserung’ einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss des Darlehensvertrages war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, die begehrte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen.

Der Versicherungsschutz ist nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel gem. § 4 (3) a) ARB 2010 ausgeschlossen. Der Rechtskonflikt war bei Vertragsschluss noch nicht i.S.d. Rspr. des BGH vorprogrammiert. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gem. § 4 (3) a) ARB 2010 nicht zu begründen vermag. § 4 (3) a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles. Auch insofern ist ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und dem Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht erkennbar. Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen. Maßgeblich für den Rechtsschutzfall ist allein, dass der Kl. die beabsichtigte Interessenvertretung gegen seinen Vertragspartner darauf stützt, dass dieser seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu Unrecht zurückgewiesen hat. Im Übrigen dürfte auch die Widerrufserklärung als solche nicht unter die Vorerstreckungsklausel fallen, was vorliegend jedoch dahinstehen kann, da der Widerruf des Kl. vom 20.8.2014 nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zum 1.5.2013 erfolgt ist.

Auf die Anwendung und Auslegung der Regelung in § 4 (2) S. 2 ARB 2010 kommt es nicht an. Der Rechtsschutzfall ist erstmals durch die Weigerung der T eingetreten, den Widerruf des Kl. anzuerkennen und den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. … “

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