Der Kl. unterhielt bei der Bekl. mehrere ihn gegen Berufsunfähigkeit absichernde Versicherungsverträge. Deren AVB erlaubten eine Nachprüfung zum Teil unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Teil auch ohne eine solche Berücksichtigung. Der Kl. war vor Eintritt einer von der Bekl. am 5.10.2006 anerkannten Berufsunfähigkeit als Zimmerermeister in der Funktion eines Geschäftsführers/Gesellschafters einer GmbH tätig. 2012 erwarb er den Grad eines Masters of Engineering und nahm eine Tätigkeit als angestellter Bauingenieur auf. Die Bekl. stellte daraufhin ihre Leistungen zum 1.11.2012 ein.

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