In dem Vorlageverfahren an den EuGH macht der Kl., ein rumänischer Staatsangehöriger, den Ersatz von Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden geltend, die darauf beruhen, dass seine Tochter, eine rumänische Staatsangehörige mit regelmäßigem Aufenthalt in Italien, bei einem Verkehrsunfall in Italien ums Leben gekommen ist. Das italienische Tribunal di Trieste hat unter Aussetzung des Verfahrens dem EuGH das Verfahren zur Auslegung der EGV (Rom-II-Verordnung) vorgelegt. Der EuGH bejahte die Geltung der EGV auch für die Haftungsfolgen.

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