Hinweis

"Sehr geehrte Damen und Herren,"

ich vertrete Herrn … , … . Die Vollmacht ist im Original beigefügt.

Mit Kaufvertrag vom … (Datum) erwarb mein Mandant von Ihnen das Kfz … (Hersteller, Typ etc.). Zwischenzeitlich sind an dem Fahrzeug folgende Mängel aufgetreten:

(z.B. Motoraussetzer)

Meinem Mandanten stehen daher kaufvertragliche Gewährleistungsrechte gegen Sie zu. Namens meines Mandanten fordere ich Sie daher auf, gem. § 437 Nr. 1 BGB bis spätestens (angemessene Frist, i.d.R. mindestens zwei Wochen) nachzuerfüllen. Mein Mandant ist bereit, Ihnen das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mangelrüge zur Verfügung zu stellen.

Ich weise darauf hin, dass Sie gem. § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen haben.“

 

Erläuterung:

Ein ordnungsgemäßes kaufrechtliches Nacherfüllungsverlangen erscheint auf den ersten Blick keine besondere Schwierigkeit darzustellen. Dennoch sind im Rahmen der Nacherfüllung einige Anforderungen zu beachten, deren Übergehen zu großen Nachteilen führen kann. Denn ein fehlerhaftes Nacherfüllungsverlangen kann dazu führen, dass eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unbegründet ist, obwohl die Kaufsache mangelhaft war. Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag die erfolglose Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Das Nacherfüllungsverlangen muss daher so formuliert sein, dass es wirksam ist.

Einer der häufigsten Fehler, die ein Nacherfüllungsverlangen unwirksam werden lassen, ist es, den Verkäufer aufzufordern, er möge seine Bereitschaft erklären, nachzuerfüllen. Denn ob der Verkäufer nacherfüllen muss, kann er erst dann beurteilen, wenn er die Kaufsache untersucht hat. Vorher ist ihm eine solche Erklärung schlicht unmöglich. Was muss der Käufer also beachten?

Die Obliegenheit des Käufers, der die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen möchte, beschränkt sich nicht auf die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (BGH NJW 2015, 3455).

Um ein wirksames Nacherfüllungsverlangen zu stellen, ist es daher notwendig, dass die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zum Zwecke der Untersuchung zur Verfügung zu stellen, nicht durch missverständliche Formulierungen in Zweifel gezogen wird. Wie in dem Textbaustein vorgeschlagen, sollte diese Bereitschaft positiv zum Ausdruck gebracht werden, damit der Mandant keine Nachteile erleidet.

Autor: Martin Diebold

RA Martin Diebold, FA für Verkehrsrecht, Tübingen

zfs 6/2016, S. 303

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