Der Kl. wendet sich gegen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, in der Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit festgestellt wurden. Die Zweifel begründete das Luftamt Nordbayern in seinem Bescheid vom 8.4.2015 mit einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Das VG Ansbach hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urt. v. 31.7.2015 abgewiesen.

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