[16] "… II. Die Kl. hat gegen die Bekl. zu 1 nach § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Leasingvertrag und gegen den Beklagen zu 2 nach § 765 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten i.H.v. 44.321,42 EUR nebst Verzugszinsen. Rechtsfehlerhaft ist das BG zu der Auffassung gelangt, die Ansprüche der Kl., deren Umfang nicht im Streit ist, seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB)."

[17] 1. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Bekl. zu 1 auf Zahlung rückständiger Leasingraten, der der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterfällt, war bei Erhebung der vorliegenden Klage am 2.12.2011 wegen Verjährungshemmung (§ 205 BGB) noch nicht eingetreten und wurde durch die vorgenannte Klageerhebung zusätzlich gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

[18] a) Zwar entstanden die von der Kl. geltend gemachten Forderungen, wie das BG im Ansatz zutreffend angenommen hat, in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2007 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass die Verjährungsfrist bei ungestörtem Verlauf spätestens mit Verstreichen des 31.12.2010 abgelaufen wäre. Entgegen der Annahme des BG war die Verjährung der Leasingraten jedoch gem. § 205 BGB vom Eingang der Klageschrift im Gewährleistungsprozess gegen die Lieferantin am 8.7.2005 (§ 167 ZPO) bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 16.10.2012 (VIII ZR 350/11, BeckRS 2016, 00440) an die damalige Prozessbevollmächtigte der Bekl. zu 1 am 22.10.2012 gehemmt. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt dessen Rechtskraft mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein (BGHZ 164, 347, 350 ff. = NJW 2005, 3724). Der vorgenannte Zeitraum wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB).

[19] aa) Gem. § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Ein vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, wie es von der Vorschrift erfasst wird (vgl. Begründung des Entwurfs des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 14/6040, 118), stand der Bekl. zu 1 während des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits zu.

[20] Nach der Rspr. des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (BGHZ 97, 135, 141 ff. = NJW 1986, 1744; BGH NJW 2010, 2798 = NZV 2010, 796 Rn 19 f., 24 ff.; NJW 2014, 1583 Rn 16).

[21] Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem Leasingnehmer für die Dauer des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 BGB bewirkendes vertraglich vereinbartes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung ist (MüKo-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 205 Rn 9, BeckOK-BGB/Henrich, 1.8.2015, § 205 Rn 6; Beckmann, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn 79, § 15 Rn 13, 24; Redeker, IT-Recht, 5. Aufl. 2012, Rn 623; zu § 202 BGB a.F. s. bereits OLG Koblenz NJOZ 2001, 219 = CR 2001, 160, 161).

[22] bb) Dieses im Leasingvertrag wurzelnde und in § 3 Abs. 3 S. 3 der Leasingbedingungen ausdrücklich vorgesehene zeitweise Leistungsverweigerungsrecht ist, wie schon das LG mit Recht angenommen hat, nicht dadurch entfallen, dass der Leasingnehmer gem. § 3 Abs. 3 S. 4 der Leasingbedingungen verpflichtet sein soll, die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen.

[23] Dabei kann dahinstehen, ob die dem Leasingnehmer formularmäßig auferlegte Verpflichtung, die Leasingraten während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Lieferanten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu hinterlegen, überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (zum Streitstand: BeckOGK/Ziemßen, 1.6.2015, § 535 BGB Rn 909 ff.). Selbst wenn eine solche Verpflichtung wirksam begründet worden wäre, ließe dies entgegen der Auffassung des BG das in § 3 Abs. 3 S. 3 der Leasingbedingungen vorgesehene zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht unberührt.

[24] (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat NJW-RR 2015, 264 = WuM 2015, 80 Rn 16; BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269 Rn 25 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben betrifft ausschließlich § 3 Abs. 3 S. 3 der Leasingbedingungen den – hier in Frage stehenden – Hauptanspruch der Kl. ...

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