1) Die Entscheidung befasst sich zunächst mit der Frage, in welcher Weise rechtstechnisch ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Eintritt des Schadensfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist. Der BGH hat hierzu die Auffassung entwickelt, dass das Mitverschulden eines der zahlreichen Bemessungskriterien ist, das in einer Gesamtschau bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden müsse. Verfehlt sei es, zunächst ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens das "an sich" angemessene Schmerzensgeld zu bestimmen und durch Kürzung um die Quote des Mitverschuldens den zutreffenden Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln (vgl. BGH NZV 1991, 305; OLG Brandenburg VersR 2009, 1274; OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, 33).

Die Praxis hält sich weitgehend nicht an diese Vorgabe, sondern ermittelt die Höhe des Schmerzensgeldes durch Gesamtschau der übrigen Bemessungsfaktoren und kürzt sodann entsprechend der Quote des zugrunde zu legenden Mitverschuldens das Schmerzensgeld auf den angemessenen Betrag (vgl. hierzu die Beobachtung von Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl., Rn 96 unter Hinweis auf die Schmerzensgeldtabelle; von Vorwerk/Freyberger, Prozessformularbuch, 9. Aufl. 2012, Kapitel 84, § 253 BGB Rn 188). Dauner-Lieb/Langen/Huber, AK-Schuldrecht, begrüßen diese Vorgehensweise der Praxis, die der Ansicht des BGH über die Entwicklung der Schmerzensgeldhöhe bei Mitverschulden des Geschädigten nicht mehr folge.

2) Die Frage der Abhängigkeit der Schmerzensgeldhöhe von dem Aufenthaltsort des Geschädigten hat mit steigender Mobilität der Geschädigten, die aus ausländischen Aufenthaltsorten stammen, zunehmende Bedeutung gewonnen (vgl. Huber, NZV 2006, 149, 151). Hat ein ausländischer Geschädigter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, kommt eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten in seinem Heimatland nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1030). Eine Berücksichtigung etwaiger günstigerer Kaufkraftparität im Heimatland des Geschädigten verbietet sich, da sie nur fiktiven Charakter hätte.

Die Berücksichtigung der günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse eines ausländischen Geschädigten, der in Deutschland geschädigt worden ist, aber ansonsten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in seinem Heimatland hat, soll wegen der günstigeren Lebensverhältnisse in seinem Heimatland auf deren Standard abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt zfs 2004, 452, 453). Bei einem ständigen Aufenthalt in einem Land mit höherer Wirtschaftskraft – Entsprechendes gilt für ein Land mit niedrigerer Wirtschaftskraft – ist damit zu ermitteln, welche Aufwendungen zur Befriedigung der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erforderlich sind. Die Klärung dieses Sachverhaltes wird häufig auf Schwierigkeiten stoßen, da die Bestimmung des oft recht fremden Wertungshorizontes nicht gesichert ist (vgl. Jayme, in: Gedächtnisschrift für Ehrenzweig, 1976, S. 39, 46, 49; Diehl, Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O. zfs 2004, 457). Hinzu kommt, dass allzu viele Staaten, in denen die Kaufkraftparität und der Lebensstandard deutlich über den Verhältnissen in Deutschland liegen, nicht vorhanden sind. Offen ist auch, ob eine Anpassung des Schmerzensgeldes nach unten bei Geschädigten mit regelmäßigem Aufenthaltsort in solchen Ländern vorzunehmen ist.

Das Bedenken von Huber, dass in solchen Fällen bei einer Regulierung des Schmerzensgeldes auf dem Niveau des Inlandes nicht nur die erlittene Einbuße ausgeglichen wird, sondern der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seine "gesamte Sippe für Jahrzehnte" zu ernähren (NZV 2006, 169, 173), kann sicherlich als Glücksfall bezeichnet werden, angesichts der den Schmerzensgeldanspruch auslösenden Schädigung vielleicht nicht so schwer wiegen, dass der Regulierungsstandard in Deutschland reduziert werden muss. Möglicherweise wird der Geschädigte in einem solchen Fall zur Befriedigung der Ausgleichsfunktion in seinem Heimatland wegen fehlender Zugänglichkeit erhebliche Mehraufwendungen treffen müssen.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 6/2016, S. 320 - 323

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