In dem Urt. v. 17.10.2007[9] ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Widerruf wurde darauf gestützt, dass eine Widerrufsbelehrung gar nicht stattgefunden habe. Nach früherer Rechtsprechung wäre davon auszugehen, dass der Versicherungsfall die unterlassene Widerrufsbelehrung war. Der BGH hat jedoch auch in dieser Entscheidung darauf abgestellt, auf welchen Verstoß der Sparkasse die Klage gestützt wurde. Der Rechtsverstoß, welcher der Sparkasse angelastet wurde, wurde vom BGH darin gesehen, dass die Sparkasse die Widerrufsberechtigung bestritten habe. Dies sei der maßgebliche Verstoß, der im vorliegenden Fall in rechtsschutzversicherter Zeit lag.

[9] IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 = r+s 2008, 69.

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