Der zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre alte Bekl. stieß nach dem Schulbesuch auf dem Nachhauseweg beim Überqueren der Straße auf dem Weg zur Bushaltestelle aus zwischen den Parteien streitigen Gründen mit dem Pkw des Kl. zusammen, an dem Schäden an Außenspiegel und Beifahrertür entstanden. Deren Ersatz hat der Kl. mit der Klage verfolgt. Der Bekl. gab am Unfallort kurze Zeit nach dem Unfall an, er habe beim Überqueren der Fahrbahn nicht auf die Ampel geachtet, da er zu dem Bus auf der anderen Straßenseite habe gelangen wollen. Der Kl. hat behauptet, die Ampel habe in seiner Fahrtrichtung grün gezeigt. Die Polizei hielt den Bekl. als Unfallverursacher fest, ohne den Bekl. auf sein Recht zur Kontaktaufnahme mit seiner Erziehungsberechtigten zu belehren. Das AG hat nach Vernehmung der Polizeibeamten zu den Angaben des Bekl. am Unfallort ein Beweisverwertungsverbot verneint und den Bekl. verurteilt.

Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg.

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