1. Eine Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche oder versuchte Ausführung einer Straftat liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch Maßnahmen der Strafverfolgung (Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) seelische Schäden davon trägt, die ihm die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich machen.

2. Einer Leistungspflicht des VR wegen Berufsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts oder des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.3.2016 – 12 U 5/15

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