Zur Vollständigkeit sollen noch zwei Entscheidungen bzgl. des Haftungsrechts genannt werden, wenn es um das selbstständige Fahren von Fahrzeugen geht. In einem Fall musste das AG München[24] bei einem mit Einparkhilfe rückwärts Fahrenden etwas aussagen. Was war passiert?

" … Anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs wollte der Bekl. das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Kl. abstellen. Zu diesem Zweck parkte er rückwärts ein. Dabei fuhr der Bekl. mit dem Fahrzeug gegen eine rückwärtige Begrenzung. Dadurch wurde die Heckklappe des Pkw beschädigt. Die Kl. ließ den Schaden beseitigen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 788,81 EUR netto an. An der rückwärtigen Begrenzung des Parkplatzes in dem Parkhaus befindet sich in Höhe des Abtaststrahles des PDC ein Hohlraum. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höherliegende Begrenzung des Parkfelds. Diese Hohlräume unterhalb der Begrenzung waren sichtbar. Die Kl. begehrte die Erstattung der entstandenen Kosten … "

Sie erhielt das Geld von dem Mieter. Bei Benutzung eines Fahrzeugs, insbesondere beim Rückwärtsfahren, sind hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Fahrers zu stellen. Dieser darf sich nicht auf die Einparkhilfe allein verlassen. Er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist.

Interessant sind auch die Ausführungen des VG Magdeburg[25] zum Rückwärtsfahren eines Polizeibeamten. Dieser nahm sich keinen Einweiser zu Hilfe und es kam zum Schaden am Dienstfahrzeug. Das Fahrzeug hatte eine Einparkhilfe, die wohl nicht funktionierte. Das Gericht sagt zu dieser "Unterstützungstechnik":

" … Zweck einer Einparkhilfe ist es lediglich, dem Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren eine gewisse zusätzliche Sicherheit und Hilfestellung zur Einschätzung des noch verbleibenden Abstandes zu einem Hindernis zu geben … "

Bezogen auf das Hilfsmittel Tempomat führt das AG Lüdinghausen[26] aus:

"Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betr. seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen."

Auch das OLG Hamm[27] musste schon etwas dazu sagen:

"Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten."

[24] AG München, Urt. v. 19.7.2007 – 275 C 15658/07.
[25] VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2013 – 5 A 200/12.
[26] AG Lüdinghausen, Urt. v. 12.5.2014 – 19 OWi-89 Js 511/14/46/14.
[27] OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2006 – 2 Ss OWi 200/06.

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